Härle: Erklärung zu Ämtersperre und Ausschlussverfahren

In der Ämtersperre, die der Landesvorstand Hessen wenige Tage vor der Kreisvorstandswahl am 13.4.2019 gegen ihn verhängte, sieht Härle einen vorsätzlichen Satzungsverstoß, denn die Bundessatzung der AfD schreibt vor, dass Ordnungsmaßnahmen nicht zum Zwecke einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden dürfen.
 
Der Landesvorstand gebe in der Begründung der Ämtersperre selbst zu, gerade wegen seiner „guten Chancen gewählt zu werden“, in die innerparteiliche Basisdemokratie und Meinungsbildung im Eilverfahren eingreifen zu müssen. Ein angeblicher Schutz von Mitgliedern vor einer „falschen“ Wahl widerspreche jedoch fundamental dem Demokratieprinzip und stelle eine erhebliche Entrechtung und Bevormundung der Mitglieder dar.
 
Die AfD verstehe sich als Partei der Basisdemokratie und dieses satzungswidrige Vorgehen zeige deutliche Defizite im Demokratieverständnis des Landesvorstands, die innerparteilich in Zukunft noch aufgearbeitet werden müssten. Die Partei gehöre nicht den Vorständen sondern den Mitgliedern, und die Mitglieder seien der Chef, nicht der auf Zeit gewählte Vorstand.
 
Die Ämtersperre sowie der Antrag auf Parteiausschlussverfahren beruhten auf einer Ansammlung haltloser Vorwürfe zu angeblichen Verletzungen der Grundsätze und Ordnung der Partei, teilweise sogar in einer Form, die er eher von der politischen Gegenseite erwartet hätte.
 
Auch formell seien die Begründungen mangelhaft, denn es würde zwar eine besondere Dringlichkeit behauptet, aber dennoch Zitate aus dem Jahr 2016 und 2017 herangezogen, für die es bis heute keinerlei Rügen, Abmahnungen oder Beanstandungen gegeben habe. Teilweise lägen diese Veröffentlichungen auch vollständig auf Parteilinie und wären tausendfach auf anderen AfD-Seiten und Profilen zu finden.
 
Die AfD verstehe sich zudem als Rechtsstaatspartei mit „Mut zur Wahrheit“. Wenn der Landesvorstand ein Parteiausschlussverfahren und eine Ämtersperre mit Falschbehauptungen bis hin zur böswilligen Unterstellung einer Straftat begründe, dann sei das nicht nur eine erhebliche Verletzung des Rechts bis in den strafrechtlichen Bereich, sondern auch ein Frontalangriff auf die wichtigsten Grundwerte der AfD.
 
Der Fraktionsvorsitzende in Heusenstamm habe daher bereits Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen den Landesvorstand gestellt. Auch gegen weitere frei erfundene Falschbehauptungen, wie z.B. er hätte eine „eigene Veranstaltung“ zum Thema „Reichsbürger“ beworben und würde dadurch „inhaltliche Nähe zur Reichsbürgerbewegung“ zeigen, will er parteirechtlich, zivilrechtlich und strafrechtlich vorgehen.
 
Die Art der Amtsführung plant der ehemalige Direktkandidat zur Landtagswahl 2018 auch innerparteilich und grundsätzlich zur Sprache bringen, denn sie entspräche nicht den Maßstäben und Grundwerten, für die Mitglieder der AfD angetreten seien. Er hält es zudem für parteischädigend und einen schweren Verstoß gegen die innerparteiliche Ordnung, wenn Herr Lambrou als Landesvorstand seine vom Grundsatzprogramm gedeckten Aussagen öffentlich im Fernsehen als ekelhaft abqualifiziere.
Veröffentlicht in Allgemein.

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